Verbrechen gegen die Gerechtigkeit, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des privaten Gerichtsvollziehers

Kunst. 270. (Änderung. - DV, NEIN. 28 aus 1982 Herr., gültig ab 01.07.1982 Herr., ändern. - DV, NEIN. 10 aus 1993 Herr.) (1) (Vorheriger Text von Art. 270 - DV, NEIN. 21 aus 2000 Herr., ändern. - DV, NEIN. 92 aus 2002 Herr., der Ball. - DV, NEIN. 43 aus 2005 Herr., gültig ab 01.09.2005 Herr., ändern. - DV, NEIN. 64 aus 2007 Herr., ändern. - DV, NEIN. 27 aus 2009 Herr., ändern. - DV, NEIN. 26 aus 2010 Herr.) Wer eine Behörde rechtswidrig behindert, Privatgerichtsvollzieher oder stellvertretender Privatgerichtsvollzieher zur Erfüllung seiner Aufgaben, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von fünfhundert bis zweitausend BGN bestraft.
Kunst. 296. (Änderung. - DV, NEIN. 92 aus 2002 Herr.) (1) (Ball. - DV, NEIN. 27 aus 2009 Herr., ändern. - DV, NEIN. 102 aus 2009 Herr., gültig ab 22.12.2009 Herr., der Ball. - DV, NEIN. 41 aus 2015 Herr., gültig ab 06.07.2015 Herr.) Wer in irgendeiner Weise die Ausführung eines Gerichtsbeschlusses behindert oder vereitelt oder einer Anordnung zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder einer Europäischen Schutzanordnung nicht nachkommt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu fünftausend BGN bestraft.
(2) Wer mit dem Ziel, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu verhindern oder zu vereiteln, vernichtet, Verletzungen, Verstecken oder Unterschlagen von Eigentum, für die diese Entscheidung gilt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von eintausend bis zehntausend BGN bestraft, wenn es sich bei der begangenen Tat nicht um eine schwerere Straftat handelt.