Durchsetzung
Kunst. 431. (1) Gerichtsvollzieher, Wenn dies für die Leistung erforderlich ist, kann die Öffnung der Räumlichkeiten des Schuldners anordnen und seine Sachen durchsuchen, Wohnung und andere Räumlichkeiten.
(2) (Änderung. - DV, NEIN. 42 aus 2009 Herr., ändern. - DV, NEIN. 100 aus 2010 Herr., gültig ab 01.01.2011 Herr.) Staatliche Institutionen, die Kommunen, Organisationen und Bürger sind verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher Hilfe zu leisten. Auf Verlangen sind die Polizeibehörden verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher bei der Verhinderung der Wahrnehmung seiner Aufgaben behilflich zu sein.
(3) (Änderung. - DV, NEIN. 12 aus 2009 Herr., gültig ab 01.01.2010 Herr., ändern. mit Inkrafttreten - SG Nr, NEIN. 32 aus 2009 Herr., ändern. - DV, NEIN. 86 aus 2017 Herr.) Der Gerichtsvollzieher hat das Recht auf Auskunftserteilung in Justiz- und Verwaltungsämtern, einschließlich. den Behörden der National Revenue Agency, die Abteilungen des National Insurance Institute, des Zentralverwahrers, auf den Gesichtern, führendes Register für Staatspapiere, an die Kontrollbehörden nach der Straßenverkehrsordnung und an andere Personen, der Grundbuchregister führt oder Daten über sein Eigentum hat. Er kann im Zusammenhang mit der Aufführung Anfragen stellen und Informationen erhalten, sowie Kopien und Auszüge von Dokumenten anzufordern.
(4) (Nova - DV, NEIN. 100 aus 2010 Herr., gültig ab 01.01.2011 Herr., ändern. - DV, NEIN. 49 aus 2012 Herr.) Für die Informationen unter Ziff. 3, die für das jeweilige Vollstreckungsverfahren erforderlich sind, sowie für die Eintragung von Schutzmaßnahmen danach wird die entsprechende staatliche oder örtliche Gebühr fällig, außer in den Fällen des Art. 83, nehmen. 1 und Kunst. 84. Die Gebühr ist vom Kläger zu entrichten und geht zu Lasten des Schuldners.
(5) (Änderung. - DV, NEIN. 42 aus 2009 Herr., vorherigen Absatz. 4 - DV, NEIN. 100 aus 2010 Herr., gültig ab 01.01.2011 Herr.) In Fällen, wenn die persönliche Anwesenheit des Schuldners erforderlich ist und dieser nicht erscheint, obwohl er dafür vorgeladen wurde, Der Gerichtsvollzieher kann die Polizei beauftragen, ihn vorzuführen.
(6) (Vorheriger Abs. 5 - DV, NEIN. 100 aus 2010 Herr., gültig ab 01.01.2011 Herr.) Bei Bedarf kann der Gerichtsvollzieher die Behörden des Innenministeriums auffordern, die Bewegung eines Kraftfahrzeugs anzuhalten, auf die die Umsetzung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ausgerichtet ist.









